Auch wenn das Jugendschutzgesetz keine explizite Formulierung zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken im Internet enthält, ist das Thema „Jugendschutz“ sinngemäß auch auf den Online-Handel übertragbar. So sieht es auch die aktuelle Rechtsprechung in Deutschland. Als Online-Händlerinnen oder Online-Händler bzw. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Online-Handel müssen Sie sicherstellen, dass alkoholhaltige Getränke nicht in Kinderhände gelangen. Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können - analog zum stationären Handel – ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.