Das Jugendschutzgesetz

Bei Abgabe und Verkauf von alkoholhaltigen Getränken gelten bestimmte Altersgrenzen, die in § 9 des Jugendschutzgesetzes klar geregelt sind. Hier finden Sie den aktuellen Gesetzestext im Originalwortlaut:

Jugendschutzgesetz – § 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

Quelle: Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. 1 S. 2730), zuletzt geändert am 09.04.2021

Das Jugendschutzgesetz im Überblick:

Alter unter 16 Jahren ab 16 Jahren ab 18 Jahren
Bier

*

Biermischgetränke

*

Wein und Sekt

*

Weinhaltige Mischgetränke

*

Spirituosen
(Schnaps, Korn, Wodka, Whiskey, Tequila, Liköre, Gin, Cognac etc.)
Spirituosenhaltige Mischgetränke
erlaubt   
verboten

☝️Kurz und knapp: Bier, Biermischgetränke, Wein, weinhaltige Mischgetränke und Sekt erst ab 16 Jahren! Spirituosen und spirituosenhaltige Mischgetränke erst ab 18 Jahren!

Bußgeld von bis zu 50.000 Euro

Der Jugendschutz ist in Bezug auf die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken eine gesetzliche Verpflichtung. Das Jugendschutzgesetz sieht bei Verstößen (nicht nur in Bezug auf Alkohol) maximale Strafen bis zu 50.000,00 € vor. Für Gewerbetreibende beträgt die Höhe der Geldbuße für die gesetzeswidrige Abgabe von alkoholhaltigen Getränken oft bis zu mehreren Tausend Euro. Die Bundesländer können eigene Vorschriften zur Bußgeldhöhe erlassen, so dass es keine bundeseinheitlichen Sätze gibt.